Satzung

Satzung von GESIS – Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung von GESIS am 19. Oktober 2023 und der Zustimmung des Kuratoriums von GESIS am 8. Dezember 2023, eingetragen in das Vereinsregister am 19. April 2024.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "GESIS – Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften e.V.". Er hat einen Standort in Mannheim und einen Standort in Köln. Er hat seinen Sitz in Mannheim und ist dort im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Verein erbringt grundlegende, überregional und international bedeutsame forschungsbasierte Dienstleistungen für die Sozialwissenschaften. Er hat die Aufgabe, durch Grundlagenforschung sozialwissenschaftliche Untersuchungsansätze und Forschungsinstrumente zu entwickeln und zu verbessern.

(2)    Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Erfüllung der folgenden Aufgaben verwirklicht:

a)  kontinuierliche, interdisziplinäre Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit den in den Buchstaben b) bis e) dieses Absatzes genannten Aufgabenbereichen,

b)  die Erhebung, Aufbereitung, Archivierung, Dokumentation, Langzeitsicherung und Bereitstellung von Forschungsdaten, die die Beschreibung und Erklärung gesellschaftlicher Entwicklungen in nationaler, international vergleichender und historischer Perspektive ermöglichen,

c)  die Entwicklung und Bereitstellung weiterer forschungsbasierter Dienstleistungen insbesondere mit Bezug auf Forschungsdaten, wie beispielsweise Methoden zur Verknüpfung unterschiedlicher Datensätze und Datentypen oder Methoden der statistischen Modellierung von Daten,

d)  die Mitwirkung am Aufbau und Betrieb europäischer Forschungsinfrastrukturen,

e)  die Mitwirkung an der Gestaltung der internationalen Forschungslandschaft.

Die Leistungen des Vereins sind geleitet von den Bedarfen der empirischen Forschung in den Sozialwissenschaften und entsprechen höchsten Ansprüchen an die wissenschaftliche Qualität, die Benutzerfreundlichkeit, Transparenz und Zugänglichkeit.

(3)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Zwecke ist auch die Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie ausländische Körperschaften möglich.

(5)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6)    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder des Vereins sind Universitäten und andere Hochschulen, die eine Mitgliedschaft schriftlich beantragt haben.

(2)    Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet das Kuratorium.

(3)    Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats gegenüber dem/der Präsidenten/Präsidentin schriftlich zu erklären.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung,

b)  das Kuratorium,

c)  der Vorstand,

d)  der Wissenschaftliche Beirat,

e)  der Nutzendenbeirat.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung beschließt über

a)  die Änderung der Satzung sowie

b)  die Auflösung des Vereins und

c)  wählt die Mitglieder des Nutzendenbeirates.

(2)    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse nach Absatz 1 a) bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.

(3)    Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bzw. ein Nichtmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Eine Bevollmächtigte bzw. ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als drei Mitglieder vertreten.

(4)    Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr ein und führt den Vorsitz in den Sitzungen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil; Vertretungen der Zuwendungsgeber können teilnehmen.

(5)    Die Sitzungen der Mitgliederversammlung können entweder als Präsenzveranstaltungen oder als Videokonferenz einberufen werden. Die Videokonferenz muss eine störungsfreie Kommunikation wie unter Anwesenden und insbesondere eine eindeutige Zuordnung der Beiträge zulassen. In der Sitzungsniederschrift ist festzuhalten, ob dies der Fall war. Beschlüsse werden im Anschluss einer als Videokonferenz durchgeführten Sitzung schriftlich bestätigt.

(6)    Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Einladung anzuschließen sind die mit Beschlussvorschlägen versehenen Sitzungsunterlagen. Eine Beschlussfassung kann nur über solche Gegenstände erfolgen, die in der Tagesordnung ausdrücklich aufgeführt sind.

(7)    Über jede Mitgliederversammlung ist unverzüglich ein Protokoll anzufertigen, das von der Präsidentin oder vom Präsidenten und einer oder einem von ihr bzw. ihm zuvor benannten Protokollführerin oder Protokollführer zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzugeben.

§ 7 Mitglieder des Kuratoriums

(1)    Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

a)  ein Mitglied, das vom zuständigen Bundesministerium entsandt und abberufen wird,

b)  je ein Mitglied, das von den zuständigen Landesministerien entsandt und abberufen wird,

c)  vier Persönlichkeiten, die aufgrund von Erfahrung aus eigener wissenschaftlicher Tätigkeit den Vereinszweck zu unterstützen vermögen. Unter diesen sollen sich möglichst zwei Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler befinden, die an einer Institution außerhalb Deutschlands hauptamtlich tätig sind. Sie werden vom Kuratorium für die Dauer von in der Regel vier Jahren berufen. Einmalige unmittelbare Wiederberufung ist möglich. Zeitlich versetzte Bestellungen sind anzustreben. Die Amtszeit beginnt mit der ersten Kuratoriumssitzung nach der Benennung und endet spätestens mit dem Amtsantritt des Nachfolgers,

d)  von jeder Hochschule, mit der ein Kooperationsvertrag über die gemeinsame Berufung von Leitungen wissenschaftlicher Abteilungen besteht, eine fachlich zuständige Wissenschaftlerin oder ein fachlich zuständiger Wissenschaftler. Der Zeitraum der Entsendung beträgt bis zu vier Jahre. Sie endet spätestens mit Beendigung der hauptamtlichen Tätigkeit der oder des Entsandten bei der entsendenden Hochschule bzw. bei Ablauf des Kooperationsvertrages zwischen GESIS und der Hochschule.

(2)    Die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 1 c) und d) sollen die Zwecksetzung von GESIS nach § 2 der Satzung repräsentieren.

(3)    Die Stimmenanzahl des Bundes im Kuratorium entspricht der Stimmenanzahl der im Kuratorium vertretenen Länder.

(4)    Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Kuratorium und im Wissenschaftlichen Beirat oder Nutzendenbeirat ist ausgeschlossen.

(5)    Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums als Gäste teil, soweit das Kuratorium nichts anderes beschließt:

a)  die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats,

b)  die oder der Vorsitzende des Nutzendenbeirates,

c)  die oder der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats.

Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

Auf Verlangen eines Kuratoriumsmitglieds können die Mitglieder nach Buchstabe a) bis c) und die Gleichstellungsbeauftragte von der Beratung über sie unmittelbar betreffende Gegenstände ausgeschlossen werden.

(6)    An den Kuratoriumssitzungen oder den Sitzungen eines Ausschusses nehmen die Mitglieder des Vorstands teil, soweit das Kuratorium nichts anderes beschließt.

(7)    Das Kuratorium wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 1 c) oder d) für die Dauer von vier Jahren seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden. Einmalige unmittelbare Wiederwahl ist für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren möglich.

(8)    Die Kuratoriumsmitglieder nach Absatz 1 a) und b) bestimmen aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums. Wiederwahl ist möglich. Die oder der stellvertretende Vorsitzende hat für die Dauer der Vertretung dieselben Rechte und Pflichten wie die oder der Vorsitzende.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

(1)    Das Kuratorium berät und überwacht die Tätigkeiten des Vorstands. Es hat ferner alle durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

(2)    Das Kuratorium kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festlegen. Die oder der Ausschussvorsitzende hat dem Kuratorium regelmäßig über die Ausschussarbeit zu berichten. Ein Ausschuss darf nicht an Stelle des Kuratoriums beschließen.

(3)    Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Genehmigung des Programmbudgets,

b)  Zustimmung zur langfristigen Programmplanung,

c)  Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

d)  vorherige Zustimmung zu Kooperationsverträgen mit Hochschulen und Ernennung der Vertreterinnen und Vertreter des Vereins in die Berufungskommissionen,

e)  auf Vorschlag des Vorstands Bestellung der Leitungen der wissenschaftlichen Abteilungen, die im Anschluss an ein gemeinsames Berufungsverfahren mit einer Hochschule erfolgt, mit der ein entsprechender Kooperationsvertrag besteht. Das Kuratorium nimmt den Vorschlag der Berufungskommission entgegen. Nach Anhörung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und des Wissenschaftlichen Beirats werden die Leitungen der wissenschaftlichen Abteilungen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.

f)   Wahl von Mitgliedern des Kuratoriums nach § 7 Abs. 1 c),

g)  Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats,

h)  Aufnahme neuer Vereinsmitglieder,

i)   Zustimmung zu und Initiativrecht für Änderungen der Satzung,

j)   Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Zustimmung der Mitglieder des Kuratoriums nach § 7 Abs. 1 a) und b),

k)  Feststellung des Jahresabschlusses,

l)   Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vorstands, des Wissenschaftlichen Beirats sowie des Nutzendenbeirats,

m) Entlastung des Vorstands,

n)  Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen des Kuratoriums, des Vorstands, des Wissenschaftlichen Beirats und des Nutzendenbeirats,

o)  Einrichtung und Schließung von Abteilungen auf Vorschlag des Vorstands.

(4)    Sonstige außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Betriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen, die die Stellung und Tätigkeit des Vereins erheblich beeinflussen, können nur mit der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden. Das Kuratorium kann in der Geschäftsordnung des Vorstands oder durch sonstigen Beschluss weitere Geschäfte und Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen.

(5)    Die oder der Kuratoriumsvorsitzende vertritt den Verein bei dem Abschluss, der Änderung bzw. der Beendigung von Verträgen mit Mitgliedern des Vorstands sowie der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber amtierenden bzw. ehemaligen Vorstandsmitgliedern. Insoweit ist sie oder er besondere Vertreterin oder besonderer Vertreter i. S. v. § 30 BGB. Auf § 9 Abs. 6 wird verwiesen.

§ 9 Sitzungen des Kuratoriums

(1)    Die oder der Vorsitzende beruft das Kuratorium mindestens zweimal im Jahr ein und führt den Vorsitz in den Sitzungen. Auf Verlangen der Mitglieder des Kuratoriums nach § 7 Abs. 1 a) und b) oder mindestens einem Drittel seiner Mitglieder ist das Kuratorium innerhalb eines Monats einzuberufen.

(2)    Die Sitzungen des Kuratoriums können entweder als Präsenzveranstaltungen oder als Videokonferenz einberufen werden; angestrebt wird mindestens eine Präsenzveranstaltung im Jahr. Die Videokonferenz muss eine störungsfreie Kommunikation wie unter Anwesenden und insbesondere eine eindeutige Zuordnung der Beiträge zulassen. In der Sitzungsniederschrift ist festzuhalten, ob dies der Fall war. Beschlüsse werden im Anschluss einer als Videokonferenz durchgeführten Sitzung schriftlich bestätigt.

(3)    Die Einladung zu den Sitzungen des Kuratoriums erfolgt in Schrift- oder Textform unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Einladung anzuschließen sind die mit Beschlussvorschlägen versehenen Sitzungsunterlagen. Eine Beschlussfassung kann nur über solche Gegenstände erfolgen, die in der Tagesordnung aufgeführt waren.

(4)    Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren getroffen werden, sofern nicht mehr als ein Kuratoriumsmitglied dem Umlaufverfahren innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden festzulegenden Frist widerspricht. Außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse sind schriftlich oder in Textform festzustellen und den Mitgliedern des Kuratoriums für ihre Unterlagen umgehend zuzuleiten sowie in das Protokoll für die nächste Sitzung aufzunehmen.

(5)    Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder nach § 9 Abs. 8 vertreten sind; darunter müssen sich die oder der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder des Kuratoriums nach § 7 Abs. 1 a) und b) befinden.

(6)    Beschlüsse des Kuratoriums zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf Vorstand oder Leitung der wissenschaftlichen Abteilungen sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, bedürfen der Zustimmung der Mitglieder des Kuratoriums nach § 7 Abs. 1 a) und b).

(7)    Im Falle der Beschlussunfähigkeit kann die/der Kuratoriumsvorsitzende veranlassen, dass die Beschlüsse im Umlauf getroffen werden oder innerhalb von 4 Wochen eine weitere Sitzung des Kuratoriums mit gleicher Tagesordnung einzuberufen ist. In dieser Sitzung ist das Kuratorium ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(8)    Zur Ausübung des Stimmrechts können sich die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 a) und b) im Verhinderungsfall durch Angehörige ihrer jeweiligen Verwaltung vertreten lassen. Außerdem können im Falle der Verhinderung die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied nach § 7 Abs. 1 übertragen. Auf ein Mitglied können maximal zwei zusätzliche Stimmrechte übertragen werden. Jede Vertretung oder Stimmrechtsübertragung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums oder deren bzw. dessen Stellvertretung in Textform anzuzeigen.

(9)    Über jede Sitzung des Kuratoriums ist unverzüglich ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem Vorsitzenden und einer oder einem von ihr oder ihm zuvor benannten Protokollführerin oder Protokollführer zu unterzeichnen ist. Im Protokoll sind der Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Kuratoriums anzugeben. Jedem Mitglied des Kuratoriums ist eine Abschrift des Protokolls auszuhändigen.

§ 10 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und der administrativen Vorständin bzw. dem administrativen Vorstand. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe des Gesetzes, dieser Satzung und einer vom Kuratorium zu erlassenden Geschäftsordnung des Vorstands in gemeinsamer Verantwortung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er vertritt den Verein im Sinne des § 26 des BGB. Der Umfang seiner Vertretungsmacht wird mit Ausnahme von § 8 Abs. 5 durch diese Satzung gegenüber Dritten nicht beschränkt. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine Tätigkeitsvergütung.

(2)    Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

a)  Vertretung des Vereins,

b)  Führung der Geschäfte,

c)  Aufgreifen, anstoßen und planen von strategisch relevanten Themen,

d)  Verantwortung für die Erstellung des langfristigen Forschungs- und Serviceprogramms (Programmplanung),

e)  Verantwortung für die Erstellung des Programmbudgets,

f)   Erstellung der internen Regeln zur Mittelbewirtschaftung,

g)  Gesamtverantwortung für die Forschungs- und Serviceleistungen sowie die wissenschaftliche Ausrichtung,

h)  Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Kuratorium.

(3)    Der Vorstand berichtet dem Kuratorium regelmäßig, mindestens halbjährlich in Textform über die Tätigkeit, die Lage und die erwartete Entwicklung des Vereins. Er legt dem Kuratorium die langfristige Programmplanung und das Programmbudget zur Zustimmung vor. Das Kuratorium kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten des Vereins verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums kann einen Bericht verlangen.

(4)    Der Vorstand berichtet zudem der Mitgliederversammlung, dem Wissenschaftlichen Beirat und dem Nutzendenbeirat über seine Tätigkeit. Er legt dem Wissenschaftlichen Beirat die langfristige Programmplanung und das Programmbudget vor.

(5)    Die Vorstandsmitglieder sind hauptamtlich bestellt.

(6)    Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium für fünf Jahre bestellt, zeitlich versetzte Bestellungen sind anzustreben. Eine Wiederbestellung ist möglich. Diese bedarf eines erneuten Kuratoriumsbeschlusses, der in der Regel spätestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden soll. Das Kuratorium kann die Bestellung zum Mitglied des Vorstands zu jeder Zeit widerrufen.

(7)    Die erstmalige Bestellung von Präsidentin bzw. Präsident und Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident erfolgt im Anschluss an ein gemeinsames Berufungsverfahren mit einer Hochschule, mit der ein entsprechender Kooperationsvertrag besteht.

(8)    Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums in Abstimmung mit den Mitgliedern des Kuratoriums nach § 7 Abs. 1 a) und b) ist für die Anstellungsverhältnisse der Vorstandsmitglieder zuständig.

(9)    Der Vorstand ist verpflichtet, die Kuratoriumsvorsitzende bzw. den Kuratoriumsvorsitzenden über besondere Anlässe unverzüglich zu informieren. Die oder der Kuratoriumsvorsitzende unterrichtet die übrigen Mitglieder des Kuratoriums über besondere Vorkommnisse spätestens in der nächsten Sitzung des Kuratoriums.

(10) Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(11) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat

(1)    Der Wissenschaftliche Beirat nimmt zur langfristigen Entwicklung des Vereins Stellung und berät das Kuratorium im Sinne der Empfehlungen des Senats der Leibniz-Gemeinschaft bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

a)  Stellungnahme zur langfristigen Forschungs- und Entwicklungsplanung und zum Programmbudget,

b)  Stellungnahme zu den Ausschreibungstexten und den Berufungsvorschlägen für die Ämter der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der wissenschaftlichen Leitungen sowie die Nominierung eines Mitglieds für die jeweiligen Berufungskommissionen,

c)  Durchführung der Audits der Abteilungen gemeinsam mit dem Nutzendenbeirat.

(2)    Das Kuratorium bestellt die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats auf vier Jahre. Einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Dem Wissenschaftlichen Beirat müssen mindestens zwei Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler angehören, die an Institutionen außerhalb Deutschlands tätig sind.

(3)    Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die bzw. der stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte und Pflichten der oder des Vorsitzenden, wenn diese oder dieser verhindert ist. Einmalige und unmittelbare Wiederwahl ist möglich.

(4)    Der Wissenschaftliche Beirat berichtet dem Kuratorium regelmäßig.

(5)    Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.

§ 12 Nutzendenbeirat

(1)    Der Nutzendenbeirat berät den Verein insbesondere zur Entwicklung seiner Dienstleistungen und Angebote.

(2)    Die Mitgliederversammlung bestellt die Mitglieder des Nutzendenbeirats auf vier Jahre. Einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(3)    Der Nutzendenbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden. Einmalige und unmittelbare Wiederwahl ist möglich.

(4)    Der Nutzendenbeirat berichtet dem Kuratorium regelmäßig.

(5)    Der Nutzendenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.

§ 13 Innere Organisation des Vereins

(1)    Der Verein gliedert sich in wissenschaftliche Abteilungen, die Verwaltung und weitere Abteilungen.

(2)    Die wissenschaftlichen Abteilungen werden durch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler geleitet.

(3)    Die Verwaltung wird durch die administrative Vorständin bzw. den administrativen Vorstand geleitet.

(4)    Die Leitungen der wissenschaftlichen Abteilungen beraten den Vorstand in Fragen von institutsweiter Bedeutung und arbeiten dem Vorstand zu. Dabei gehören zu den Aufgaben der Leitungen der wissenschaftlichen Abteilungen insbesondere:

a)  Identifizierung von strategisch relevanten Themen,

b)  Mitarbeit bei der Erstellung des langfristigen Forschungs- und Serviceprogramms (Programmplanung),

c)  Mitarbeit bei der Erstellung des Programmbudgets,

d)  Beratung in allen weiteren Belangen des Instituts.

(5)    Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 14 Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an wichtigen Angelegenheiten wird durch die gesetzlichen Vorgaben sowie die Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.

§ 15 Finanzierung

(1)    Der Verein finanziert sich neben den Einnahmen aus Absatz 2 durch Mittel, die der Bund und die Länder im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern nach Art. 91 b GG getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung stellen.

(2)    Neben den Zuwendungen sind sämtliche Einnahmen einschließlich Spenden und Einnahmen aus gutachterlicher Tätigkeit zur Finanzierung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins einzusetzen. Alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sind in das Programmbudget einzustellen.

(3)    Mitgliedbeiträge werden nicht erhoben.

(4)    Der Verein ist nur mit Zustimmung des Kuratoriums berechtigt, Kredite aufzunehmen oder zu vergeben. Der Verein ist nicht berechtigt, Bürgschaften, Garantien oder ähnliche Haftungen zu übernehmen.

§ 16 Jahresabschluss, Wirtschaftsprüfung und Prüfung der Rechnung

(1)    Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand unverzüglich den Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht zu erstellen.

(2)    Der Jahresabschluss wird nach den für GESIS geltenden Vorschriften des Haushalts- und des Zuwendungsrechts erstellt und folgt der Systematik des Programmbudgets. Er wird von einer Wirtschaftsprüferin, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Das Kuratorium bestellt die Wirtschaftsprüferin, den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der Vorstand erteilt den Prüfauftrag. Die mit der Prüfung beauftragte Wirtschaftsprüferin oder der mit der Prüfung beauftragte Wirtschaftsprüfer legt dem Kuratorium ihren oder seinen Prüfungsbericht vor und nimmt an den Verhandlungen des Kuratoriums oder ggf. seines Prüfungsausschusses über diese Vorlage teil und berichtet über die wesentlichen Ergebnisse ihrer oder seiner Prüfung. Das Kuratorium beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses.

(3)    Für die Verwendung und Abrechnung der Zuwendungen und der sonstigen Einnahmen des Vereins gelten die Bestimmungen des jeweiligen Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörden.

§ 17 Verschwiegenheit

(1)    Die Mitglieder der Organe sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Angaben, Berichte und Beratungen verpflichtet, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Organ bekannt geworden sind.

(2)    Die Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 a) und b) unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie ihrer entsendenden Körperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse des Vereins, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist.

§ 18 Allgemeine Bestimmungen

(1)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Kuratorium durch Beschluss zu bestimmende andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Der Beschluss des Kuratoriums darf erst nach Zustimmung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.

(2)    Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3)    Die Kuratoriumsmitglieder haften gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit.